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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innoform Consulting GmbH

I. Geltungsbereich, Allgemeines
  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, ausgenommen wir stimmen schriftlich deren Geltung zu. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichender AGB des Vertragspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
    Sie gelten für alle Angebote oder Dienstleistungen und alle sich daraus ergebenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Innoform Consulting GmbH (Innoform) und dem Vertragspartner und auch für zukünftige Geschäfte.
    Innoform erbringt ihre Beratungsleistungen für Folien und anderen Kunststoffprodukten (Dienstleistungen) für diejenige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, von der sie den Auftrag erhalten hat (Kunde).
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Sofern nicht schriftlich abweichend vor Auftragsdurchführung vereinbart, ist nur der Kunde selbst berechtigt, Innoform Anweisungen insbesondere hinsichtlich des Auftragsumfangs oder der Vergabe von Berichten und Unterlagen zu erteilen. Der Kunde ermächtigt Innoform unwiderruflich, Untersuchungsberichte an Dritte weiterzugeben, wenn dies vom Kunden so beauftragt wurde oder sich dies nach Ermessen von Innoform stillschweigend aus den Umständen, dem Handelsbrauch, der Verkehrssitte oder der Praxis ergibt.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Der Umfang der seitens Innoforms durchzuführenden Leistungen ist bei Erteilung des Auftrages schriftlich festzulegen. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftragsumfanges bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
  3. Ist die Bestellung einer Dienstleistung bei uns als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so könne wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  4. Technische Daten, Beschreibungen der jeweiligen Verfahrensabläufe oder technische Merkblätter stellen keine Beschaffenheitsgarantie für unsere Leistungen dar, es sei denn, dies wird einzelvertraglich vereinbart.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen, Mengen und Zeiten maßgebend, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
  2. Wird bei Auftragserteilung oder während der Vertragsverhandlungen keine Preisvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen, bestimmt sich der vom Kunden zu zahlende Preis nach den gültigen Standardsätzen von Innoform.
    Innoform behält sich vor, Kosten für Reisen, Verpackung, Transport und Entsorgung gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Preisänderungen werden dem Vertragspartner mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
    Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese ab dem genannten Datum als akzeptiert. Dies gilt nicht bei Vereinbarung eines Festpreises.
  4. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, 14 Tage nach Erhalt unter Angabe der Rechnungsnummer mit der vollen Summe zahlbar auf das

    Konto mit der Nummer 1551035819 bei der
    Sparkasse Osnabrück, BLZ 265 501 05.

    Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzuges.
  5. Skonto wird nicht gewährt.
  6. Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungsrecht gegen Ansprüche von Innoform nur wegen unsererseits unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
  7. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse oder zusätzlicher Kosten bei der Erbringung der Dienstleistung wird sich Innoform bemühen, den Kunden hierüber frühzeitig zu informieren, bleibt aber trotzdem berechtigt, den für die Vollendung der Leistung erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
  8. Sollte Innoform aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen teilweise oder vollständig gehindert sein, die Dienstleistung zu erbringen, was auch durch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Kunden der Fall sein kann, kann Innoform trotzdem den Betrag aller nicht zurückerstattungsfähigen Kosten ersetzt verlangen, die Innoform entstanden sind, und den Teil der vereinbarten Vergütung verlangen, der dem bereits erbrachten Teil der Dienstleistung entspricht.
  9. Sonstige Kosten wie Reisekosten, Kilometergeld, etc. werden gesondert berechnet.

IV. Leistungserbringung
  1. Vereinbarte Fristen zur Leistungserbringung gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Sollten dennoch vereinbarte Leistungserbringungsfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten werden, kann der Vertragspartner nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, welche mindestens 30 Werktage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
    Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
    Die Schadenersatzverpflichtungen richten sich nach Ziffer XVI.
  2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Werktagen in Verzug.
  3. Die Einhaltung sämtlicher Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen und Proben sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

V. Einstellung oder Beendigung der Dienstleistung

Innoform ist berechtigt, sofort und ohne eigene Haftung die Dienstleistung vorübergehend einzustellen oder ganz zu beenden, wenn
  1. der Kunde seine sich aus den vertraglichen Beziehungen ergebenden Pflichten trotz entsprechender Abmahnung nicht innerhalb von 10 Tagen erfüllt, und / oder
  2. der Kunde seine Zahlungen oder den Geschäftsbetrieb einstellt, eine Vereinbarung zur Abwendung einer Insolvenz trifft, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder dieses eröffnet wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen des Kunden eingerichtet wird.

VI. Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass
  1. alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Instruktionen und Unterlagen rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung) Innoform überlassen werden, damit Innoform die geforderte Dienstleistung vertragsgemäß erbringen kann.
  2. von Innoform verlangte Geräte und Hilfspersonen zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen
  3. alle notwendigen Maßnahmen für die physische und rechtliche Sicherheit der Arbeitsbedingungen, Orte und Einrichtungen während der Durchführung der Dienstleistungen erbracht werden. Dabei stützt sich der Kunde nicht auf Empfehlungen von Innoform unabhängig davon, ob er diese gefordert hat oder nicht. Außerdem stellt der Kunde sicher, dass den Vertretern der Innoform zu allen Räumlichkeiten Zutritt gewährt wird in denen die Dienstleistung erbracht werden soll, sowie alle Schritte zur Beseitigung oder Behebung jedweder Behinderung oder Unterbrechung bei der Ausführung der geforderten Dienstleistung ergriffen werden. Dies gilt nur wenn Mitarbeiter der Innoform in Räumlichkeiten des Kunden tätig werden.
  4. Innoform im voraus über alle bekannten Risiken oder Gefahren – gleich ob gegenwärtig oder potentiell – die mit dem Auftrag, einer Probe oder Untersuchung verbunden sind, z.B. Vorhandensein oder Möglichkeit von Strahlung, toxischer, schädlicher oder explosiver Bestandteile oder Materialien, sowie Umweltverschmutzung oder Gifte informiert wird. Insoweit haftet der Kunde für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurück zu führen sind.
  5. er all seine Rechte geltend macht und all seine Verpflichtungen erfüllt, die ihm aus Kauf – oder sonstigen Verträgen oder nach dem Gesetz gegenüber Dritten zustehen.

VII. Zusendung von Prüfmaterial

Prüfmaterial ist Innoform frachtfrei zuzusenden. Das Probenmaterial muss sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von Innoform erteilter Anweisungen verpackt sein. Der Kunde trägt die Gefahr der Anlieferung von Proben, wenn nicht eine Abholung durch Innoform vereinbart wird.


VIII. Umgang mit Prüfmaterial
  1. Das bei der Ausführung des Auftrages nicht gebrauchte Material geht in das Eigentum von Innoform über, sofern es nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (Datum des Poststempels) schriftlich zurückverlangt wird. Über das bei einer Prüfung gebrauchte Prüfmaterial kann Innoform unmittelbar frei verfügen, soweit nicht anders vereinbart. Macht ein Dritter bzgl. des Prüfmaterials gegenüber Innoform Rechte geltend, hat der Kunde Innoform insoweit von Ansprüchen des Dritten gleich welcher Art und welchen Umfangs auf seine Kosten freizustellen und die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
  2. Die Ausführungen nach Absatz 1 hinsichtlich der freien Verfügungsgewalt sowie des Eigentumsübergangs gelten nicht für das Prüfmaterial, das von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingesandt wird.

IX. Einseitige Veränderung des Umfangs von Aufträgen durch Innoform

Innoform kann die Prüfung ausdehnen oder einschränken, wie es zur einwandfreien Durchführung der in Auftrag gegebenen Prüfung erforderlich erscheint.


X. Beauftragung von Dritten

Innoform ist berechtigt die Dienstleistungen ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. Der Kunde ermächtigt Innoform alle für die Erfüllung der beauftragten Dienstleistung erforderlichen Informationen dem Dritten offen zu legen und ihm das Prüfmaterial zu überlassen.


XI. Untersuchungsberichte/Stellungnahmen/Protokolle
  1. Untersuchungsberichte/Stellungnahmen/Protokolle von Innoform, die Prüfung von Proben zum Gegenstand haben nehmen ausschließlich zu diesen Proben Stellung. Sie enthalten keine Aussagen über den Rest der Lieferung und/oder Partie aus der die Probe entnommen worden ist.
  2. Innoform stellt die ERgebnisse oder Berichte in schriftlicher Fassung zur Verfügung. Wird auf Wunsch des Kunden das Ergebnis oder der Untersuchungsbericht über das Internet übermittelt ist gleichwohl allein die dem Kunden von Innoform zugeleitete schriftliche und unterzeichnete Fassung verbindlich, da Innoform das Ergebnis oder den Untersuchungsbericht lediglich in elektronischer Form im Adobe PDF-Format zur Verfügung stellt.
    Diese Dateien werden von Innoform nicht im Sinne des SigG qualifiziert digital signiert und lediglich mit einem Passwort geschützt.
    Innoform haftet nicht für veränderte oder nicht auf dem Computer des Kunden lesbare Dateien und weist den Kunden darauf hin, dass die von Innoform versandten Dateien nicht als Urkunde im Sinne der ZPO gelten.
  3. Innoform übernimmt keinerlei Haftung für mögliche mit der elektronischen Übermittlung von Daten im Zusammenhang stehende Probleme oder technische Schäden beim Kunden.
  4. Innoform weist ausdrücklich daraufhin, dass über das Internet versendete Nachrichten mit oder ohne Zutun eines Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können und nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt sind.
  5. Untersuchungsberichte von Innoform geben ausschließlich die zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen im Rahmen der vom Kunden vorgegebenen spezifischen Anweisungen wieder.
  6. Alle Angaben in den Untersuchungsberichten werden abgeleitet aus den Ergebnissen der Inspektions- oder Analyseverfahren, die in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden angewandt wurden und/oder sich aus der Bewertung derartiger Ergebnisse auf Grundlage der bestehenden technischen Standards oder anderer Umstände ergeben, die nach Auffassung von Innoform beachtet werden müssen.
  7. Erhält Innoform Dokumente bezüglich Auftragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Dritten oder Dokumente Dritter, werden diese nur als Informationen gewertet ohne den Aufgabenbereich oder vereinbarten Verpflichtungen von Innoform zu erweitern oder einzuschränken.
  8. Der Kunde erkennt an, dass Innoform durch die Erfüllung des Vertragsverhältnisses weder in die Position des Kunden oder eines Dritten eintritt, noch diese von irgendwelchen Verpflichtungen befreit. Innoform übernimmt auch nicht in anderer Weise Verpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten.

XII. Umgang mit Berichten, Prüfergebnissen und Untersuchungsberichten
  1. Berichten, Prüfungszeugnisse und Berichte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Innoform nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Haben sich die den Folgerungen zugrunde gelegten Normen oder sonstigen technischen Richtlinien geändert, so ist in jedem Fall vorher die Zustimmung von Innoform einzuholen.
  2. Soweit die erbrachten Leistungen urheberrechtsfähig sind, behält sich Innoform das Urheberrecht vor.
  3. Der Auftraggeber darf insoweit das Gutachten mit allen Aufstellungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  4. Eine andere Art der Verwendung und eine Textänderung oder –kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung durch Innoform gestattet. Gleiches gilt für eine Weitergabe des Gutachten/der Untersuchungsergebnisse an Dritte.
  5. Der Einwilligung durch Innoform bedarf darüber hinaus jegliche Veröffentlichung des Gutachtens/der Untersuchungsergebnisse. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens/der Untersuchungsergebnisse gestattet.

XIII. Schutz der ERgebnisse
  1. Der Kunde darf die Untersuchungsberichte, Gutachten, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  2. Der Kunde darf die Untersuchungsergebnisse und Gutachten nicht verändern, bearbeiten oder nur auszugsweise verwenden.
  3. Die Weitergabe der Untersuchungsberichte oder Gutachten an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist gestattet, sofern und soweit dies nach dem vertraglichen Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  4. Eine weitergehende – auch auszugsweise - Veröffentlichung oder Wiedergabe der o. g. Materialien, auch über das Internet oder zu Werbezwecken, sowie jede Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens Innoform zulässig.

XIV. Geheimhaltung und Geistiges Eigentum
  1. Der Kunde und Innoform verpflichten sich, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen.
  2. Innoform behält sich die ihre Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnung u. ä. vor, die sie selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, dass diese gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Kunden entwickelt wurden.
  3. Von schriftlichen Unterlagen, die Innoform zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf sich Innoform Kopien zu seinen Akten nehmen.

XV. Aufbewahrung und Entsorgung der Proben

Alle Proben werden für die Zeit von sechs Monaten aufbewahrt, wenn die Natur der Probe nicht eine kürzere Aufbewahrungsdauer gebietet oder der Kunde eine frühzeitigere Entsorgung wünscht. Danach werden die Proben nach Wahl von Innoform an den Kunden zurückgesandt oder entsorgt, womit zeitgleich die Verantwortung Innoforms für die Proben erlischt. Für Proben, die länger als sechs Monate gelagert werden sollen, hat der Kunde die Lagerkosten zu tragen. Wird die Probe auf Wunsch des Kunden zurückgesandt, hat der Kunde Handling- und Frachtkosten zu ersetzen. Etwaige Entsorgungskosten werden dem Kunden weiterberechnet.


XVI. Haftung
  1. Innoform haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Eine Haftung von Innoform auf Grund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Die Haftung von Innoform gemäß vorstehendem Absatz ist jedoch pro Schadensfall begrenzt auf den 10-fachen Betrag der Vergütung für diejenige Dienstleistung, deren Ausführung zu einem Schaden geführt hat. Keinesfalls übersteigt die Haftung von Innoform einen maximalen Gesamtbetrag von 50.000,- Euro.
  3. Innoform haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Verlust einer Geschäftsgelegenheit, Minderung des Firmenwertes sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Produktrückruf. Innoform haftet auch nicht für Verluste, Schäden oder Kosten, die dem Kunden in Folge einer Inanspruchnahme durch Dritte insbesondere bei einer Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen entstehen können.
  4. Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung der schadensbegründenden Umstände dies schriftlich gegenüber Innoform anzuzeigen. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung verjähren gegenüber Innoform nach 12 Monaten gerechnet nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, soweit sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Gleiches gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Innoform die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der Innoform steht diesem gleich.
  6. Der Kunde hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse aus den seitens Innoform erstellten Untersuchungsberichten zu ziehen. Diese werden auf Grundlage der seitens des Kunden überlassenen Informationen, Dokumenten und/oder Proben erstellt und dienen nur dem Nutzen des Kunden. Weder Innoform noch ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Subunternehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von solchen Untersuchungsberichten getroffen oder unterlassen worden sind.
    Das Gleiche gilt für fehlerhafte Prüfungen/Folgerungen, bei denen der Fehler auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruht.
    Innoform haftet nicht für verspätet, teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienstleistungen, wenn dies direkt oder indirekt auf Ereignissen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs der Innoform liegen. Dazu gehört auch eine Verletzung der in Ziffer VI bestimmten Pflichten des Kunden.
  7. Innoform übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde gelegten Richtlinien, Gesetzen, Normen und Vorschriften.

XVII. Rücktrittsrecht

Innoform ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
  1. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der Auftraggeber zu vertreten hat unmöglich ist,
  2. der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten und oder einer fälligen Vorausleistungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht nach-kommt,
  3. über das Vermögen des Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird,
  4. ein Fall höherer Gewalt eintritt. Höhere Gewalt sind Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs der Innoform liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand). Sollten solche Ereignisse die geschuldete Leistung einschränken, sodass die Innoform ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht er oder nur unvollständig erfüllen kann, so ist die Innoform für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertragli-chen Verpflichtung entbunden. Insbesondere ist die Innoform be-rechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollte die geschuldete Leis-tung für die Innoform auf Grund zuvor genannter Umstände ob-jektiv unmöglich werden (z.B. wegen Ablaufs von Haltbarkeit und Qualität des Prüfguts).

XVIII. Salvatorische Klausel, Abwerbungsverbot
  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.
  2. Während der Geschäftsbeziehung und die daran anschließende Zeit darf der Kunde für die Dauer eines Jahres weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von Innoform abwerben oder hierzu ermutigen.

IXX. Nutzung des Namens Innoform

Die Nutzung der Firma Innoform, des Namens und / oder eingetragener Marken der Innoform zu Werbezwecken gleich welcher Art ist nicht gestattet, es sei denn, dass Innoform vorher schriftlich zugestimmt hat.


XX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Innoform und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentli-chen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Os-nabrück, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entge-genstehen. Innoform hat das Recht, Klage gegen einen Auftrag-geber auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
    Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Schecklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

Stand: März 2010